Grund- und Ersatzversorgung
Hier sind die Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers bezüglich der Grund- und Ersatzversorgung nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG zu finden.
Grundversorgung
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurde zum 01.07.2022 der Grundversorger für die Netze der allgemeinen Versorgung der QuartiersNetz Bayern GmbH ermittelt.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der QuartiersNetz Bayern GmbH erfolgt zum 01.07.2024.
Ersatzversorgung
Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, welche Energie (Strom) beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in Ersatzversorgung.
Die Ersatzversorgung für Strom wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes der QuartiersNetz Bayern GmbH durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind auf der Internetseite des Grundversorgers zu finden.